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Mitteilungen des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins Bd.41 (1915)
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Mitteilungen des Deutschen und Osterreichischen Alpenvereins.

Nr. 17 u. 18.

Militärpersonen und Personen im Gefolge der Armee b
dürfen zu Reisen in das engere wie auch weitere Kriegs'
gebiet eines besonderen Ausweises (offene Order, Marsch'
route, Urlaubsschein).

Das Ansuchen um die Ausstellung der Bewilligung zum
Betreten des engeren Kriegsgebietes ist im Wege der zu»
ständigen politischen Behörden (in den Städten durch den Ma»
gistrat) oder militärischen Kommanden schriftlich, nur in ganz
ausnahmsweise«, besonders dringlichen Fällen telegraphisch
an das 5. Armee»Ctappenkommando (politische Gruppe),
Feldpost 81, zu richten. Schriftlichen Ansuchen muß der
ordnungsmäßig ausgestellte Reisepaß bereits angeschlossen
sein, während bei telegraphischen Gesuchen ausdrücklich her«
vorgehoben werden muß, daß der ordnungsmäßige Reise»
paß vorgewiesen wurde und die ansuchende Partei als der»
läßlich und vertrauenswürdig bekannt ist.

Zum Betreten des Festungsgebietes von Trient ist eine
besondere Bewilligung des Kriegsministeriums, eines Armee»
kommandos, des Landesverteidigungskommandos von Tirol,
eines Armee'Ctappenkommandos oder des Festungskommandos
Trient notwendig. Die Festungskommanden Trient und Riva
haben das Recht, die Dauer des Aufenthaltes der imFestungs»
gebiet eintreffenden Perfonen zu bestimmen.

Alle Reisenden sind sowohl im engeren wie im weiteren
Kriegsgebiet gegenüber den die Ausweisleistung fordernden
Militär» und Zivilpersonen zur Ausweisleistung verpflich»
tet! Die besonderen Bewilligungen sind nach Gebrauch derVe»
Horde wieder abzuführen! Jede Weitergabe solcher besonderer
Bewilligungen an andere Personen als jene, auf die sie lau»
ten, wird strenge bestraft. Perfonen, die den Ausweispflichten
nicht entsprechen, werden ebenfalls der Bestrafung zugeführt.

Die Grenzen des engeren Kriegsgebietes können je nach
der militärischen Lage Änderungen erfahren, die jeweils amt»
lich bekanntgemacht werden.

Für das weitere Kriegsgebiet (siehe oben
bei II) gelten folgende Bestimmungen: Zum Eintritt in das
weitere Kriegsgebiet oder zum Austritt aus diesem ist sür
Reisen jeder Art (Eisenbahn, Kraftwagen, Wagen, Schiff»
fahrt, Fußwanderung ufw.) der mit Photographie
versehene (bei Ausländern von einem österreichischen
Konsulat bestätigte), ordnungsmäßige Reisepaß,
der den Zweck der Reise, ferner die Klausel: „Mit Vewilli»
gung zum Betreten (Verlassen) des weiteren Kriegsgebietes,
gültig bis ..." enthalten soll, erforderlich. Für Staats»,
Hof» und Vahnbeamte und deren Angehörige genügen die
amtlichen» Ausweife.

Der Verkehr innerhalb des „weiteren Kriegsgebietes" ist
unbeschränkt.

Durch den Umstand, daß nunmehr auch die seither frei
gewesenen Teile von Tirol und Vorarlberg sowie die Krö
länder Salzburg und Steiermark als in das erweiterte Kriegs» -
gebiet gehörig erklärt wurden, wird die gesamte Zahl jener
Alpenfreunde, die noch in diesem Gebiete ihre Erholung ge»
sucht haben, beziehungsweise suchen wollen, betroffen, und
vor allem berühren die neuen Vorschriften die turistisch täti»
gen Bewohner der größeren Städte, vor allem auch jener von
Wien. Für sie alle entsteht nun die Notwendigkeit, sich darüber

zu unterrichten, wie weit sie auf ihren Reifen und Wanden«!»
gen ohne Reifepaß auskommen können, oder vielmehr von wo
ab für sie die Notwendigkeit beginnt, sich zur Vermeidung von
eventuellen Unannehmlichkeiten mit einem Reisepatz zu versehen.

nach den unter II aufgezählte
oder Vorarlbergs will, hat unbedingt einen mit einer
Photographie verfehenen Reisepatz für das
„weitere Kriegsgebiet" nötig.

2. Auch wer zum Besuche seiner dort weilenden Familie
eine Reise unternehmen will, muß sich mit einem Reisepaß
versehen.

3. Die Patzrevisionen können schon im Eisen«
bahnzug während der Fahrt vorgenommen werden, und
es ist also jedem Reisenden dringend anzuraten, sich um die
Beschaffung des vorgeschriebenen Reiseausweises zu kümmern,
weil er sonst Gefahr läuft, an der Fortsetzung seiner Fahrt
gehindert zu werden.

4. Dies gilt auch für weibliche Familienan»
gehörige, die sich im „weiteren Kriegsgebiet" aufhalten
oder dorthin begeben.

5. Den Paß erhält man auf Grund folgender der Behörde
vorzulegender Dokumente: heimatschein, polizeilicher Melde»
zettel und Photographie.

Was das Salzkammergut betrifft, so gehören einzelne
Teile, wie namentlich Iscyl, Gmunden, Kammer, Attersee,
Goisern und Hallstatt zum Herzogtum Oberösterreich und
fallen alfo nicht in das weitere Kriegsgebiet".
Bei Türen und Reifen nach diesen Orten ist also ein Reise¬
paß nicht notwendig. Andere und nicht weit davon entfernte
Orte des Salzkammergutes gehören aber schon in das „weitere
Kriegsgebiet", und dann kommt zu bedenken, daß die durch das
Salzkammergut führenden Eisenbahnlinien an manchen Stellen
Teile des weiteren Kriegsgebietes fchneiden, fo daß man auf
derfelben Fahrt teils freie, teils dem Paßzwang unter»
worfene Gebiete berührt. Ebenso hat man damit zu rechnen,
daß man selbst bei kurzen Ausflügen im Salzkammergut un¬
vermutet in die Paßzone gelangen kann. Es empfiehlt sich
daher dringend, sich und seine Angehörigen vor Antritt der
Reise, beziehungsweise einer Tur, mit Reisepässen zu versehen.

Es sei noch besonders darauf hingewiesen, daß auch der
vielbesuchte Endpunkt der niederösterreichischen Landesbahn,
Mariazell, weil in Steiermark liegend, dem „weiteren
Kriegsgebiet" angehört und man alfo für Reisen dahin einen
Reisepaß nötig hat.

Besucher des Semmerings seien aufmerksam gemacht, daß
die Grenze zwischen Niederösterreich und Steiermark gerade
über den Semmeringsattel verläuft. Das bekannte Hotel
„Erzherzog Johann" liegt fchon in Steiermark. Zahlreiche
Ausflüge von den Semmering'Gaststätten führen auf steier«
märkischen Voden und es ist also für die Besucher des Sem¬
merings, aber auch für Vesieiger der Raxalpe, von der einzelne
Teile zum Kronlande Steiermark gehören, dringend ratsam,
immer den Reifepäß bei sich zu führen. (Für Staats», Hof»,
Vahnbeamte und deren Angehörige genügt der amtliche Aus»
weis!)

Julius v. Paher.

Von Tr. Ll. Dreyer in München.

Am 31. August verfchied zu Veldes (in Kram) einer
unserer bedeutendsten Alpenpioniere, der — namentlich als
wagemutiger Erschließe der Ortlergruppe — unverwelkliche
Vergsteigerlorbeeren pflückte: Julius v. Payer.

Den „Matador der deutfchen Bergsteiger" nannte ihn
unser unvergeßlicher Karl hofmann. In der Tat wirkten in
den fechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts seine kühnen
Vorstöße in das Ortler» und Adamellogebiet befeuernd und
anspornend auf den tatenlustigen alpinen Nachwuchs. Wie
Hermann von Barth ein furchtloser Draufgänger, ließ er
jedoch dabei nicht immer die wägende Umsicht eines Stüol
und Hofmann walten.

Geboren am 1. September 1842 zu Schönau bei Teplitz,
widmete er sich der soldatifchen Laufbahn und genoß seine

Ausbildung auf der Militärakademie zu Wiener-Neustadt.
Im österreich'italienischen Kriege 1866 bewies er in der
Schlacht von Custozza durch Eroberung zweier italienischer
Geschütze großen Heldenmut. Als Generalstabsoffizier wurde
er sodann mit der kartographifchen Aufnahme der Ortler» und
Adamelloalpen betraut.

Das war just nach seinem Sinn. Den 22jährigen Leutnant
hatte ja schon eine Glocknerbesteigung (von Kals aus) im
September 1863 für die Hochlandswelt entflammt. Lodernde
Vergbegeisterung und rastlofer Forfcherdrang trieben ihn ein
Jahr darauf in die Adamellogruppe, deren erster Wissenschaft»
licher Erforscher und juristischer Herold er werden sollte.

Da Payer von Haus aus kein Vermögen besaß, mußte er
auf feinen Vergturen mit seinen geringen Mitteln haushalte»