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Nr. 4
15.
April
1936
2. Jahrgang
Innsbeucker
Gemeinöetag
Dritte Mtzung am 5^. März 7556
Herr Bürgermeister Franz Fischer hat die Mitglieder
des Gemeindetages zur Verabschiedung einer umfang¬
reichen Tagesordnung auf Dienstag, den 31. März 1936,
in den Adlersaal des Stadtsaalgebäudes einberufen.
Eingangs der Sitzung verliest der Bürgermeister ein
Schreiben des Innsbrucker Verschönerungsvereines, in
welchem dieser für die ihm seitens der Stadtgemeinde
für das Jahr 1936 zuerkannte Subvention von 5000 8
dankt. Dieser Betrag wird größtenteils für die Erhal¬
tung des Sillschluchtweges in diesem Jahre verwendet
werden.
l. VerichterstaUer Bürgermeister Kranz Ascher
Im Sinne des Gesetzes vom 6. Juni 1935, betreffend
die Schulaufsicht im Land Tirol, LGBl. St.
XX
11/1935,
wählt der Gemeindetag über Antrag des Gemeinderates
als Mitglied für den Ortsschulrat des Hauvtschulsvren-
gels in Hötting Herrn
Major
a. D.
Amtsrat Viktor
Hurth
und als Ersatzmann Herrn
Heinrich
Süß. Be¬
amter der Landes-Brandschadenversicherungsanstalt.
ll. VerichterstaUer Vürgerm.-Slellv. Aöolf Platter
1.
Ueber Antrag des Bau- und Finanzausschusses
wird der in der Sitzung des Gemeindetages vom 24. Fe¬
bruar 1936 von Herrn Stadtrat Otto Thönig einge¬
brachte Antrag, wonach die Unternehmer bei Vergebung
von städtischen Bauarbeiten verpflichtet werden sollen,
für den Hilfsarbeiter einen
Minoestftundenlohn
von
80 Groschen und für den Maurer einen solchen von
8 1.20 zu bezahlen, zum Beschlüsse erhoben und dazu ein
Zusatzantrag des Herrn Georg Hofer angenommen, wo¬
nach für qualifizierte Hilfsarbeiter ein Mindeststunden¬
lohn von 90 Groschen gelten soll.
2.
Das Ansuchen eines Herrn Anton Wurzer. Landeck.
als gerichtlich bestellte Aufsichtsperson für die minder¬
jährigen Kinder Maria und Rosa Kristen um Nachsicht
des Gemeindezuschlages zur Immobiliargebühr des
Bundes, welche anläßlich des Verkaufes des Hauses
Leopoldstraße Nr. 72 zur Vorschreibung gelangte, wird
abgelehnt.
3.
Das Ansuchen der Vundesbahndirektion Innsbruck
um ganzjährige Abrechnung der Mehrwasserabgabe und
der Kanalabgabe für Mehrwasser für die Personalhäu¬
ser Karwendelstraße 2—4 und Dr.-Riehl-Straße 2—4
wird abgelehnt.
4.
Die Katholische* Frauenorganisation, welche seiner¬
zeit nach Auflösung des sozialdemokratischen Vereines
„Waldfreunde" das diesem gehörige Ravoldiheim er¬
steigert hat, beabsichtigt eine Hypothek von rund 7000 8
auf dieses Anwesen aufzunehmen. Der Gemeindetag
bewilligt nunmehr über Ansuchen der Katholischen
Frauenorganisation eine Pfandrückstehung hinsichtlich
einer hypothekarisch sichergestellten Forderung der
Stadtgemeinde von 8 7676.27.
5.
In Angelegenheit der Bemessung und EinHebung
der Mehrwasserabgabe und Kanalabgabe für Mehrwas¬
ser für 1936 beschließt der Gemeindetag über Antrag
des Finanzausschusses:
1.
Für das Verwaltungsjahr 1936 wird in teilweise! Abänderung
des am 10. Dezember 1935 gefaßten Beschlusses auf Grund
des § 30 des Gemeindeabgabengesetzes die Abgabe für jeden
im Sinne der bisherigen Gemeinderatsbeschlüsse zu zählenden
Wasserauslauf mit einer Bezugsberechtigung von 300 Liter
Wasser im Tage oder 110 m» Wasser im Jahre mit 8 15.—
für das Jahr eingehoben.
2.
Der Wortlaut des Beschlusses vom 10. Dezember 1935 über
die Zahlungstermine wird abgeändert und hat zu lauten:
„Die Landesgebäudesteuer, der Gemeindezuschlag zur Lan¬
desgebäudesteuer, die Abgabe für Wasser und Kanal nach Aus-
und Abläufen und die Mullabfuhrgebühren sind in 10 Monats¬
raten (Februar bis November) abzustatten. Die Abgabe für
den Bezug des Wassers nach Wasserzähler sowie die Kanal¬
abgabe für Wasser aus privaten Leitungen ist in drei gleichen
Raten, und zwar in den der Zustellung des Zahlungsauftra¬
ges folgenden drei Monaten zu entrichten."
3.
Die Bemessung und Vorfchreibung der Mehrwasserabgabe und
Kanalabgabe für Mehrwasser wird vorgenommen, sobald die
jedem Anwesen zustehende jährliche Pauschalwassermenge
(110 m' für jeden Auslauf) verbraucht ist. Die Abgaben wer¬
den dann unter Zugrundelegung des in den einzelnen Ab¬
leseperioden verbrauchten Mehrwassers vorgeschrieben. Sie
sind binnen 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages
zu entrichten.
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