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Amtsblatt 1938 Nr. 02 - Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck
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Nr. 2

15. Februar 1938

4. Jahrgang

ltntgolöung öer Ännsbrucker Maöwnleihe

Von Vürgermeister
ßranz Mischer

Den Vertretern der Stadt Innsbruck ist es im Laufe
der letzten Monate gelungen, vom Vankenkonsortium,
welches im Jahre 1931 die Innsbrucker Stadtanleihe
vermittelte, das Zugeständnis auf Einberufung einer
Obligationärversammlung nach schweigerischem Rechte
zu erlangen, die am 10. Februar d. I. hätte stattfinden
sollen.

Dieser Versammlung wären folgende Anträge vorge¬
legt worden:

a) Der Kavitalsbetrag der 6V2vrozentigen Kommunal¬
schuldscheine von 1931 von je Schw. Fr. 1000 mit Gold¬
klausel wird mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 1937 auf
je Schw. Fr. 1250 ohne Goldklausel festgesetzt.

d) Für die Zeit vom 1. Oktober 1937 bis 30. Septem¬
ber 1947 beträgt der Zinssatz 4M Prozent jährlich.

c) Die Anleihedauer wird um 6 Jahre, d. h. bis 1. April
1966, erstreckt und die Tilgungsraten der Jahre 1939 und
1940 gestundet und denjenigen der Jahre 1941 bis 1948
Zugeschlagen.

cj) Die Schuldnerin wird ermächtigt, auf Wunsch der
Inhaber von mindestens 7000 Stück dieser Schuldscheine
solche gegen neue Kommunalschuldscheine von je 1500 8
Nom. und 4^prozentiger Verzinsung umzutauschen un¬
ter Vernichtung der eingezogenen Schweizer-Franken-
Titel.

Im Sinne des schweizerischen Rechtes war es notwen¬
dig, um die Obligationärversammlung beschlußfähig zu
machen, 75 Prozent der noch in Umlauf befindlichen An¬
leihe zur Vertretung und Beschlußfassung im Sinne der
gestellten Anträge zur Versammlung zu bringen.

Im Hinblicke auf die überaus starke Verteilung der
Innsbrucker Stadtanleihe waren die Schwierigkeiten,
diesen umfangreichen Posten aufzubringen, sehr große,
wurden aber letzten Endes doch, dank der weitgehenden
Unterstützung der Kreditinstitute, überwunden.

Ueber Antrag eines privaten Kreditunternehmens in
Wien hat das Landesgericht Innsbruck im Sinne des
österreichischen Kuratorengesetzes von 1874 einen Kura¬
tor für die Regelung der Anträge der Stadt bestellt.
Gegen die Bestellung des Kurators hat die Tirolische
Landeshypothekenanstalt über Wunsch der Gemeinde
Innsbruck den Rekurs eingebracht, um so mehr, als sich

die Schweizerische Kreditanstalt als Treuhänderin ge¬
zwungen sah, im Sinne des Anleihevertrages Vorstellun¬
gen zu erheben, da sie für sich das schweizerische Recht
als zuständig erklärt.

Die Rekursentscheidung konnte bis zum Tage der
Gläubigerversammlung nicht erfließen. Ueberdies waren
noch im Sinne des Artikels 18 der fchweizerifchen Ver¬
ordnung betreffend die Gläubigergemeinschaft einige
Unterlagen formalrechtlicher Art beizubringen, was auch
nicht bis zu diefem Zeitpunkte möglich war, weshalb sich
die Tirolische Landeshyvothekenanstalt und die Stadt
Innsbruck gezwungen sahen, die auf 10. Februar 1938
einberufene Gläubigerversammlung auf einen späteren
Zeitpunkt zu verlegen.

Es ist in Aussicht genommen, die Gläubigerversamm-
lung im Monate Juni d. I. einzuberufen und dieser die
gleichen Anträge vorzulegen, wie sie für die Versamm¬
lung am 10. Februar bestimmt waren.

Wegen Verschiebung der anberaumten Gläubigerver¬
sammlung mußte sich die Stadt Innsbruck verpflichten,
den am 1. April 1938 fällig werdenden Kouvon mit dem
gleichen Betrage wie bei der letzten Fälligkeit (1. Okto¬
ber 1937) einzulösen.

Die Besitzer der Obligationen, die ihre Papiere für die
Gläubigerversammlung deponiert haben, werden gebeten,
das Depot, das von den Banken kostenlos verwaltet
wird, weiter aufrecht zu erhalten und die ausgestellten
Vollmachten für die kommende Gläubigerversammlung
zu erneuern.

Es ist mit Sicherheit zu erwarten, daß bis zum Juni
1938 alle noch bestehenden Schwierigkeiten überwunden
werden und daher mit einer beschlußfähigen Versamm¬
lung zu rechnen ist.

Erfreulich und interessant ist, daß die nach dem gegen¬
wärtigen Stande vermutlich gegen die Anträge der Stadt
eingestellten Obligationäre knapp 3 Promille der zur
ersten Gläubigerversammlung angemeldeten Gläubiger¬
stimmen betragen.

Bedauerlich ist es, daß die Gemeinde durch diese uner¬
wartet notwendig gewordene Verschiebung die so drin¬
gende budgetäre Entlastung durch den Schuldendienst erst
ein halbes Jahr später erhält.