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Amtsblatt 1949 Nr. 02 - Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck
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Febcr 1949

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I '2. Jahrgang

Das Amtshaftungsgcsctz

Von Mag,-Dir. Dr. Rudolf Mangutsch.

Seit Jahrzehnten wurde von der Bevölkerung mit
mehr oder weniger Nachdruck die Forderung nach
eiuer zivilrechtlichcn Haftung der Organe des Bun-
des, Landes nnd der Gemeinden erhoben. War doch
nach dem Hofkanzleidekret vom 14. 3. 18MÌ, IGS
758, eine Haftung dor Staatsorgane für die bei ihren
Amtshandlungen verursachten Schäden unzulässig.

Nur für die Nichter uud richterlichen Beamten war
eine Haftung für Rechtsverletzungen, die in Aus
Übung ihrer amtlichen Wirksamkeit zugefügt wurdeu,
durch das sogenannte Syndikatsgcsck vom 12. Juli
1872, NGBl. Nr. 112, vorgesehen.

Dieses Gesetz stellte die einzige praktische Auswir¬
kung des Artikels IX des Staatsgrundgesetzes vom
2 1.12. :867, RGBl. Nr. 144 dar, welcher grundsätzlich
eine Haftung des Staates oder dessen richterlicher Be¬
amten vorsah. Im Bereiche der Verwaltung mußten
sich meistens die Parteien, denen ein Schaden schuld'
Haft zugefügt wurde, mit einem Disziplinarverfahren
gegen den Beamten oder vielleicht sog^rnnrmitciner
Rüge abfinden. Auch die Bestimmnng des Artikels 23
des Bnndcsvcrfassuugsgcsctzes iu der Fassung von
1929, welche eine Schadenshaftnng auch für die
Hoheitsverwaltuug festlegte, blieb ohne praktische Bc
deutnug, da das Ausfnhrnugsgesetz hiezu nicht erlas
sen wurde uud Haftungen somit nicht wirksam wer
den konnten.

Demokratischen Grundsätzen entsprechend hat nun
die österreichische Gesetzgebung dieser Forderung der
Bevölkerung durch Schaffung des Amtshaftnngsge
setzes vom'18. Dezember 19'l8, BGBl. Nr. 20 ex
1919, und des dazugchörigeu Bnudesverfassnugogc
sehcs vom 18. Dezember 1948, VGBl. Nr. 19, Rech
nnng getragen.

Das Amtshaftungsgeset) sieh! nnniüchr folgende
Haftungen vor!

Der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemein
den, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffcnt
lichen Rechts nnd die Träger der Sozialversicherung
(im folgenden Rechtsträger" genannt) haflen nach

den Bestimmuugen des bürgerlichen Rechts für den
Schaden am Vermögen oder an der Person, welchen
die als ihre Organe handelnden Personen in Voll-
z i e h u n g der Gesetze dnrch ein rechtswidriges Ver¬
halten wem immer schuldhaft zugefügt habcu; den:
Geschädigte,! haftet das Orgau uicht. Der Schaden
ist nuri n Geld zn ersetzen.

Zn den Rechtsträgern zählen also die Kanunern
der gewerblichen Wirtschaft, insbesondcrs die Han¬
delskammern, die Kammern für Arbeiter uud Auge¬
stellte, die Laudeswirtschaftskammeru sowie die Bc-
rufsvcrtrctuugen von Angehörigen freier nnd ver¬
wandter Bernfe, wie die Nechtsanwaltskammcrn, No-
tariatskammern, die Kannner der Nirtfchaftstrcnhän-
der, die Ärztekammern, Apothekerkannnern und In-
geuicurkauuueru uud, Uüe im Gesetz eigens angeführt
ist, die Sozialversichernngslnstitntc. Anch die gesetz¬
lich anerkannten Neligionsgescllschaftcn zählen zn
diesen Rechtsträgern.

Die Haftnng tritt alfo nnr ein, lucnn ein Organ
in Vollziehnng der Gcfetze, also bei den Ge¬
meinden in der Hohcitsvcrwaltnng, schuldhaft einen
Schaden verursacht hat. Da das Gesetz hiebet vou
cineiu rechtsloidrigcn „Verhalten" spricht, ist uicht
uur eiu positives Tun, souderu auch eine schuldhafte
Unterlassung oder Verzögerung der Amtshandlung
Gegenstand der Haftnng. Unter dem Begriff „Scha
den" ist nach den Bestimmnngen des Allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches sowohl der entstandene
Schaden, als auch der entgangene Gewinn zu ver¬
stehen. Schäden, die sich nicht auf das Vermögen
oder die Person beziehen, bleiben anßer Betracht. In
der Praxis werden die Schadensermittlungen bei Un-
lerlassung oder Verzögernng von Amtshandlungen
ein besonders schwieriges uud strittiges Gebiet sein.

Bemerkenswert ist, das; Ausländern ein Ersatzan¬
spruch auf Grund dieses Gesetzes nur insoweit znsteht,
als die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Gegenseitig¬
keit innsi in Staatsoerträgl'N festgelegt oder es
mich im Bundesgesetzblatt knndgemacht sein, dah sie