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Amtsblatt 1950 Nr. 03 - Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck
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13. Jahrgang

Dir Innsbruckcr Gclncindcratswahlcn

(Schluß.)
Magistrats ^berkominissär Dr. Hermann Knoll.

Sobald die Hauptwahlbehördc ans Grund des
Wahlergebnisses die Verteilung der vierzig Gemeinde-
ratssitzc auf die einzelnen Wählergrnppen ermittelt
hat, müssen in weiterer Folge die als Gemeinderäte
gewählten Wahlwerber sowie die Reihenfolge der Er
satzleute festgestellt werden.

Hiezu sind vorerst die gültigen Stimmzettel jeder
Wählcrgruvve in unveränderte uud geänderte zu tei¬
len, wobei als geänderte alle Stimmzettel gelten, bei
denen der Wähler eine Änderung des veröffentlichten
Wahlvorschlages vorgenommeil hat (Bevorzugung
von Kandidaten durch Anhaken, Zurücksetzung durch
Streichungen). Aus den geänderten Stimmzetteln
erhalten mm soviel Wahlwerber, als der Wähler
grnppe Gemeiuderatssitze zugefallen sind, je eine Kau
didatenstimme, nnd zlvar zuerst die vom Wähler be
sonders bezeichneten und sodami die von ihm nicht gc
strichcncn Wählwcrber jelueils in, der Rcihcttsolgc des
Wahlvorschlages. Hierauf find aus dcu uicht gcäuder-
ten Stinnuzetteln so vielen Wahlwerbern in der Nei
henfolge des Wahlvorschlages je eine Kandidaten
slimme anzurechnen, als der Wählergrnppe (Gemeinde
ratssitze zugefallen sind. Jene Wahlwerber der Wäh¬
lergrnppe, die ans (^rund dieser Ermiltlnng die mei¬
sten >tandidatenstimmen erhallen haben, sind gc
loählte l^eineinderäte. Die ^lieihenfolge der (5rsah
lente sämlliche nicht als (^eiueinderäte gewählte
Wahlwerber einer Liste gelten als (^rsahlente — ist
in einem neuerlichen (3rmittlnng5verfahren zn bestim
men, in dein ans jedem Stimmzettel allen nicht ge^
slrichenen und anch nicht bereits als (^emeinderäte ge
U'ähllen .''iaildidaten eine Stimme angerechnet wird.
Die so ermittelten .Uandidalenstimmen bestimmen die
Reihenfolge der Ersatzmänner. Bei gleicher >taildida
tenstimüienzahl entscheidet die Neihnng im Wahlvor
schlag der Wählergrnvpe.

Das Wahlergebnis ist nnler Anflihrnng der ge^
wählten Gemeinderatsmilglieder uud Ersatzmänner
dnrch dic Haliptloahlbehörde nnverziiglich orlsiiblich

zil verlautbaren, liegen die Ermittlnng des Wahler¬
gebnisses kann jede wahlwerbende Grnvve binnen
einer Woche nach Verlautbarung bei der Hauvtwahl-
behörde Einspruch erheben. Ergibt die Überprüfung
eine Unrichtigkeit der Ermittlung, so stellt die Hauvt-
wahllx'rde das Wahlergebuis richtig und Verlaut¬
bart dieses Ergebnis. Gegen die Entscheidung der
Hauptwahlbehörde ist ein weiteres Rechtsmittel nicht
'^lässig.

Hnr ersten ^emeiiideratssitznug nach jeder Wahl
und zur Wahl des Bürgermeisters, seiner Stellver¬
treter und des Stadtrates hat der bisherige Bürger¬
meister die Gemeindcratslnitglicdcr in der dritten
Woche nach dein Wähltag einzuberufen. Der Einberu¬
fung habeu alle Mitglieder des Genieinderates Folge
;n leisten. Gcmeinderatsmitglieder, die dieser 'Auf¬
forderung ohne triftigen Gruud uicht nachkommen,
können mit einer Ordnungsstrafe, belegt werden, die
gleichzeitig für den Betroffenen den Verlnst des Am¬
tes als Mitglied des Gemeinderatcs znr Folge hat.
Sofern nicht wenigstens drei Viertel der Gesamtzahl
der Mitglieder des Gemeinderates znr ersten Sitznng
erschieueu sind, ist durch den Bürgermeister binuen
zwei Wocheu eine zweite Sitzuug einzuberufen, die
ohne Nnct'sicht anf die Zahl der Erschienenen beschlu߬
fähig ist und ohne weiteren Verzug die Wahl vorm-
nehmen hat.

In der ersten Sitzung sind ans der Mitte des Gc-
meinderates der Bürgermeister sowie die beiden Bür¬
germeister Stellvertreter in getrennten Wahlgängen
;u wählen. Den stärksten Wählergrnppen des Ge¬
meinderates gebührt je eiue der drei Stellen. Ist je¬
doch die stärkste Wählergrnppe doppelt so stark wie
die zweitstärt'ste, so hat sie Anspruch auf ;wei Stel¬
len. Der für sich allein stärksten Wählergrnppe ge¬
bührt, wenn ihr nicht der Bürgermeister ;nfällt, die
Stelle des ersten Bürgermeister Stellvertreters. Wäh¬
lergrnppen mit weniger als acht Gemeinderatsmit-
glicdern kommt ein Anspruch auf eine der drei Stcl-