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Amtsblatt 1950 Nr. 02 - Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck
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Fcbruar 1950

13. Jahrgang

DK Innsbrucks Gcmcindcratswahlm

Magistrats-Oberkommissär Dr. Hermann Knoll

Am 12. März 1950 finden in Innsbruck erstmalig
wieder seit dem Jahre 193N freie Wahlen zum Inns-
brucker Gemeinderat statt. Die gesetzliche Grundlage
hiefür bildet das Landesgesetz vom 16. Dezember 1948
über die Wahl der Gemeindevertretung in der Landes¬
hauptstadt Innsbruck <Innsbrucker Gemeindewahlord-
nung), wonach die Mitglieder des Gemeinderates von
der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadtgemein¬
de auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen
und persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen sind.

Wenn am Wahltag nahezu 60.000 Innsbrucker in
74 Wahlsprengeln zu den Urnen gehen, so werden
wenige daran denken, welche gewaltigen Vorbereitun¬
gen zur reibungslosen Abwicklung der Wahlhandlung
notwendig waren. Die Durchführung und Leitung der
Wahl obliegt den Wahlbehörden, denen als Verwal»
tungsapparat der Stadtmagistrat Innsbruck zur Ver¬
fügung steht. Für die gesamte Stadt wird eine Haupt¬
wahlbehörde gebildet, die aus dem Bürgermeister als
Vorsitzenden und 8 Beisitzern, von denen 2 dem Nich-
terstande angehören müssen, besteht. Die Beisitzer wer-
den, mit "Ausnahme der 2 aus dem richterlichen Stande,
vom Gemeinderat nach dem Stärkeverhältnis der
Wählergruppen bestellt.

Über Einsprüche entscheidet die aus einem rechts-
kundigen Wahlleiter und 5 Beisitzern zusammenge¬
setzte Gemeindewahlbehörde. Die Wahlhandlung am
Wahltag wird von Sprengelwahlbehörden geleitet, die
mis einem Vorsitzenden nnd 5 Beisitzern bestehen.
Wählergruppen, die in der Haupt und Gemeindewahl-
Behörde nicht durch Beisitzer vertreten sind, können in
diese Behörden je 2 Vertrnuenspersonen entsenden.
Allen wahlwerbenden Gruppen steht es frei, für die
Sprengelwahlbehörden ^ wahlberechtigte Vertrauens-
pcrsouen als Wahlzeugen namhaft zu machen.

Bevor die Wahlbehörden mit ihren "Arbeiten de
ginnen, hat der Stadtmagistrat das Wählerverzeich¬
nis anzulegen. Diese Anlage erfolgt an Hand von
Wähleranla^eblättern, die von jedem, der das Wahl»
recht in "Anspruch nimmt, auszufüllen find und durch die

Hausbesitzer gesammelt dem Stadtmagistrat übergeben
werden. Erfreulicherweise kann festgestellt werden, daß
die Bevölkerung sich der Wichtigkeit der Gemeinde¬
ratswahl durchaus bewußt war und ihrer Pflicht zur
Mitwirkung durch zeitgerechte und vollzählige Aus-
füllung der Wähleranlageblätter fast lückenlos nach¬
gekommen ist. Wer kein Wähleranlageblatt abgegeben
hat und daher im Wählerverzeichnis nicht aufscheint,
kann sich im Wege eines Einspruches, welcher wäh¬
rend der einwöchigen Auflagefrist der Wählerlisten
bei der Auflagestelle einzubringen ist, in das Wäh¬
lerverzeichnis aufnehmen lassen. In der gleichen Weise
kann jeder im Wählerverzeichnis Eingetragene die
Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter und die
Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter bean¬
tragen. Die nach dem Einspruchsuerfahren abgeschlos¬
senen Wählerverzeichnisse bilden die Gruudlage für
die Stimmabgabe am Wahltag. Nur wer im Wäh¬
lerverzeichnis aufscheint, darf zur Stimmabgabe zu¬
gelassen werden.

Spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag haben
Vereinigungen von Wählern, die sich an der Wahl¬
werbung beteiligen (Wählergruppen), ihre Wahlvor¬
schläge der Hauptwahlbehörde vorzulegen. Es besteht
also kein Privileg für die politischen Parteien, son¬
dern es kann jeder, sofern er die notwendigen 150
Unterschriften von den in Innsbruck Wahlberechtigten
nachweisen kann, einen Wahlvorschlag einreichen. J
der Wahlvorschlag lann doppelt so viel Wahlwerber
enthalten, als Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.
Da die Innsbrucker Gemeindewahlordnung 40 Ge¬
meinderatssitze vorsieht, können auf einem Wahlvor¬
schlag bis zn 80 Wahlwerber aufscheinen. Die frist¬
gerecht eingereichten Wahlvorschläge werden von der
Hnuptwahlbehörde aus das Vorhandensein der 150
Unterschriften, sowie auf die Wählbarkeit der nam¬
haft gemachten Bewerber überprüft und bei Erfül¬
lung der vorgeschriebenen Bedingungen spätestens
einen Tag vor dem der Wahl vorhergehenden Sonn«
tag in der Reihenfolge ihrer Einreichung bekannt-