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Amtsblatt 1951 Nr. 09 - Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck
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September I95l

14. Jahrgang

Die Ordentliche Volkszählung vom I.Iuni 1951

Von Obermagistratsrat Dr. Eduard Angerer, Leiter des Statistischen Amtes der Stadt Iiillsbrnck

Nach Wiedererlangung der Selbständigkeit Öfter
reichs ini Jahre 1945) erhob sich bald die Notwendig
keit, einen Überblick über die Bevölkernng des Staats'
gebietes zu erhalten, da seit der letzten österreichischen
Zählnng >vom 2'2. Äiärz 1934 nnd der reichsdeutschen
Zählung volli 17. N!ai 1939 in. der Zusammensetzung
unserer Bevölkerung iind ihreiil Ausbau wesentliche
Verändernngcn eingetreten sein dürften. Das Staats¬
gebiet der zweiten Republik Österreich ist wohl das¬
selbe geblieben wie in der ersten Republik, allein
dnrch die verschiedenen .Uriegsereignisse, durch Zu
Wanderung aus dein Osten, durch Verschiebnngen im
Altersaufbali, dnrch die Kriegszerstörnngcn nsw. hat
sich so viel geändert, daß die Vergleichszahlcn der
Jahre 1984 und 1939 'hellte wesentliche Verschieden¬
heiten aufweisen werden. Vine Erhebung über die
Struktur unserer Bevölternng ist für die gesainte
Staats-, Länder- uud Gemeindeverlvaltung sowie
anch für das ganze Wirtschaftsleben voli, großer Be¬
deutung. Das österreichische Volkszähluugsgesctz voili
'.'9. März 1809, RGBl. 'Nr. l'.7, in seiner lirspriuig
licheii, Fassung lind in dieser vom 25i. Inni l9!i<»,
BGBl. Nr. 23U, entsprach nicht nlehr del: gegenwär¬
tigen Bedürfnissen. Nach dem (besetz Dom Jahre 1869
>oar die anwesende Bevölkernng, nach dem Gesetz
vom Jahre l9!il) die Wohnbevölkerung zu zählen.
Auch die reichüdeulsche Zahlung vom !7. Mai 1939
gründete sich alls das Wohnnngspi!n;ip. Um dem
Volkszählnngswcsen eine neue, nach den heutigen
Evkenutuisseu nnd Notwendigkeiten zweckmäßige ge
setzliche l^rnndlage zn verschaffen, beschloß der Nalio
lialrat das Bulldesgesetz voln n. Iilli 195,N iiber die
Vornahme voli Bollszählnngen (Bollszählnilgsgesetz),
BlWl. Nr. 159, nach welchem der Gegenstand der
Volkszählung die Ermittlung der Zahl nnd des Ans
banes der W o h n b e v ö l k e r l> n g im Bnndes
gebiet bildet. Unter ^ohubevölterllng loerden alle
Personen verstanden, die znr Zeit der Zählung an
einem Orte des Zählgebictes ihren Wohnsitz haben,
das heißt, es sind die am Zähltage anwesenden Per

sonen unter besonderer Heroorhebnng der mir vor¬
übergehend anwesenden sowie der vorübergehend ab¬
wesenden Personen zn zählen. Anßerdcm die Aus¬
länder, die in: Bundesgebiet am Stichtage deli Wohn¬
sitz hatten, mit folgenden Ansnahmen: Angehörige
der alliierten Besatzlmgsmächte einschließlich ihrer
^amilienangehörigen, Personen, die nach völkerrecht¬
lichen Ornndsätzen exterritorial sind, samt ihren im
gemeinsamen Hanshalte lebenden Familicnange-
hörigen nnd die Mitglieder von Organisationen der
Vereinten Nationen, denen die Exterritorialität zn-
gestanden wnrde, mit ihren Familienangehörigen nnd
ihrem ausländischen Personal. Das bei Angehörigen
der alliierten Besatznngsüiächte und exterritorialen
Personen beschäftigte inländische Personal war bei
der Volkszählung anfznnehmen. Als Mangel erscheint
mir die Vorschrift, daß ansländisches Personal der
alliierten Besatznngsniächte, soweit es sich nm Flücht¬
linge dreht, wie Polen, Ungarn, Volksdeutsche, Ju¬
goslawen, ferner Tüdtiroler, die bei den Besatzungs-
mächten beschäftigt und im Hanshalte untergebracht
waren, nicht gezählt werden brauchten.

Um das bei den Bcsatzuiigsbehörden eingestellte,
zn zählende Hanspersonal zu erfassen, hat sich der
Stadtmagistrat anch an deli Chef der französischen
Mission mit der Bitte nm Mitwirt'nng gewandt.

Der Gesetzgeber legte anch fest, daß die zn zählenden
Personen zur Austunftserteilnng verpflichtet sind
lind daß alle mit der Volkszählnng befaßten Organe
gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen )U
beobachlen haben, soferne die ^eheimhallnng im
öffentlichen Iliteresse einer Partei geboten ist (l^e-
heimhaltnngspflicht). Die Angaben, die bei der Volks¬
zählnng gemacht werden, dürfen nur für die Statistik,
keinesfalls aber zn Besteueruugszweckeu verwendet
werden. Die letztgenannte Bestimmung erschien im
Einblick ans das Mißtranen der Bevölkernng gegen¬
über öffentlichen Fragebogenslellnngen besonders
nötig, weil in den Kriegs lind Nachkriegsjahren ans
^i solcher Fragebogen oft größere Pcrfonen'trcife