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Amtsblatt 1952 Nr. 04 - Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck
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Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

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Ini Juni 1950 wurden 87.834 Fahrzeuge und
116.497 Fußgänger, im Juni des darauffolgenden
Jahres 1l)5.l>07 Fahrzeuge und 152.8A1 Fußgänger
gezählt. Es «bedeutet dies gegenüber 195t) ein Plus
von 20.2 ^ bei den Fahrzeugen und !N.2 <?5 h^i h^n
Fnßugern. (Ini Vergleich mit der Zählung im
Sommer 1949 ergibt sich eine Steigerung von 57.9 ^
bei den Fahrzeuge» uud 79.9 ^ bei den Fußgängern.)

Eine wesentliche Rolle spielt natürlich auch der
stetig st e i g e n d e K r a f t f a h r z e u g b e st a u d.
Hiczu sei bemerkt, daß sich die Zahl der bei der Bun
despolizcidirektion Innsbruck angemeldeten .Erast^
scchrzcugc seit 1948 bis Anfang 1952 um 50 A ver¬
größert hat. Waren im Jahre 1948 1036 Personen¬
kraftwagen angemeldet, so waren es anfangs 1952
schon 1856, also 79 ^ mehr. Weiters haben die Om¬

nibusse seit l9l8 eiue Zunahme von il </s, die Sve
zialfahrzcuge uud Zugmaschinen von 56 ^i>, die
Krafträder von 43 ^ nnd die Lastkraftwagen von
25 A erfahren. Der Fahrrädcrbestand vergrößerte
sich seit 1948 schätzungsweise inu 45 ^.

Einen durch klimatische Einflüsse bedingten Ans^
nahmefall in der Reihe des ständig zunehmenden
Straßenverkehrs bildet die Zählung im Jänner
1952, bei der um rund 5 A weniger Verkehrsteil
uehmer gezählt wurden als im Jänner des Vor¬
jahres.

Das prozentuale Vcrhältuis zwischen
Fahrzeugen und Fußgängern war im Winter 20:80
und im Sommer 42:58, im Durchschnitt aller vier
Zählungen betrug es 35:65.

Tabelle 2.

Gliederung der Fahrzeuge

!N

Juni 1950

Zahl

Jänner 1951

Zahl

Juni 1951

ZM ^'V

Jänner 1952

Zahl

1. Straßenbahnzüge . .

2. Obusse u. Nutobusse .

3. ?K>V .......

4. 1.KVV .......

5. Krafträder .....

6. Fahrräder .....

7. Fuhrwerke und Hand¬
wagen ......

Insgesamt

978

799

9.539

8.475

4.591

62.374

1.078

87.834

1.1
0.9

10.9
9.7
5.2

71.0

1.2

1.019

425

4.858

4.471

245

12.425

672

4.2

1.7

20.4

18.4

1.0

51.5

2.8

1.159
1.225

11.694
9.233
4.180

76.915

1.201

100

24.115 100

105.607

1.1

1.2

11.1

8.7
4.0

72.8

1.1

920

394

4.571

4.123

275

12.430

367

4.0

1.7

19.8

17.9

1.2

53.8

1.6

100

23.080 100

Bei einem Vergleich zwischen Sommer- und Win-
tcrzählung muß man vor allem die Witterungsvcr-
hältnisse in Betracht ziehen. So kann man aus der
Tabelle 2 ersehen, daß z. V. die Radfahrer im Som¬
mer durchschnittlich mit über 70 A den Fahrzeugver¬
kehr beherrschen, während sich dieser Progentsatz im

Winter bei Kälte und eisiger Fahrbahn um nahezu eiu
Drittel verringert. Bei den Krafträdern ist noch ein
größerer Rückgang zu beobachten, bei ihnen sinkt der
Prozentsatz von dnrchschuittlich 5 ^> im Sommer aus
nur 1 A> im Winter.

Fortsetzung folgt.

Hundesteuerordnung für die Stadt Innsbruck

kluf Grund des 8 25 des Tiroler Gemeindeabgabenge¬
setzes, LGVI. Nr. 43/1925, wird für die Stadt Innsbruck
nachstehende Steuerordnung erlassen:

§ 1

sij Wer in der Stadt Innsbruck einen über drei Monate
alten Hund hält, hat eine jährliche Hundesteuer nach Ma߬
gabe dieser Steuerordnung Zu entrichten. Der Nachweis,
daft ein Hund das steuerpflichtige kilter noch nicht erreicht
hat, obliegt dem Halter des Hundes. Vermag dieser den
Nachweis nicht Zu erbringen, so ist er Zur Hundesteuer
heranzuziehen.

l2) klls Halter aller in einem Haushalt oder in einem
Wirtschaftsbetriebe gehaltenen hun^de gilt der haushal-
tungs-lAetriebs-1 Vorstand.

(3) Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat
die Steuer Zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann,
das; der Hund in einer Gemeinde Österreichs bereits vor«
steuert wird.

s4j halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund,
so hasten sie als Gesamtschuldner für die Steuer.

s5) Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften, die einen

Hund halten, haben dem Stadlmagistrat einen Zusteüungs»
Veoollmächtigten namhaft Zu machen, der für die Zahlung
der Steuer verantwortlich ist. §ür die persönliche Haftung
der einZeliwn Gesellschafter unld Mitglieder gelten sinngemäß
die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

s6j Zugelaufene Hunde müssen versteuert werden, wenn
sie nicht binnen einer Woche dem Eigentümer oder der
Städtischen Wasenmoisterei übergeben werden.

8 2

llj vie Steuer wird für das Rechnungsjahr erhoben.
Sie wird uom Gemeinderat festgesetzt.

l.2) hält ein Hundehalter im Gebiet der Gemeinde
mehrere Hunde, so erhöht sich die Steuer für den Zweiten
Hund auf das Linoinhalbfache und für jeden weiteren
Hund auf das Doppelte der nach 8 2 Nbs, 1 festgesetzten
Steuer.

l,Z1 Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für
die die Steuer nach 88 2, 4 und 5 dieser Steuerordnung
ermäßigt ist, auch voll Zu versteuernde hun'de gehalten,
so gelten diese für die Uomessung der Steuer je nach der
Zahl der Hunde, für die die cirmäßiqung gewährt ist, als