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Innsbruck
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Februar 1961
24. Jahrgang
Ordentliche Volkszählung am 21. März 1961
Auf
Grund des Vundesgesetzes vom
5.
Juli 1950,
VGVl.
Nr. 159, über die Vornahme von Volkszäh¬
lungen (Volkszählungsgesetz) und
der Verordnung der
Bundesregierung vom 19. Dezember 1960, VGVl.
Nr. 20/1961, muß mit Stichtag 21. März 1961 eine
ordentliche
Volkszählung im
ganzen
Bundesgebiet
durchgeführt werden. Es ist dies die
2.
Volkszählung
in Öfterreich seit
dem
2.
Weltkrieg.
Die Zählung erfolgt nach Haushalten.
Zu
diesem
Zweck wird für jeden Haushalt eine eigene Haus¬
haltsliste auszufüllen sein.
Zur
Ausfüllung der Haus¬
haltsliste ist in der
Regel
der Haushaltungsvorstand
verpflichtet. Ist der Haushaltungsvorstand verhindert,
so ist die Haushaltslifte soweit als möglich von An¬
gehörigen, von
dem
Wohnungsinhaber, den Mitbe¬
wohnern, dem Wohnungsuermieter oder dem Haus¬
eigentümer, allenfalls auch durch Bevollmächtigte
auszufüllen.
Der für
die Aufnahme in die Haushaltsliste ent¬
scheidende Zeitpunkt ist der
21.
März 1961, 1.00
Uhr
morgens. Es
werden daher Personen, die vor
diesem
Zeitpunkt
gestorben
sind
oder
nach
diesem
Zeitpunkt
gcvoron werden, in die Hanshallslifte nicht aufzuneh¬
men
sein.
Die Haushaltsliste
wird Fragen enthalten über
Name, Stellung
im Haushalt, ordentlichen Wohnsitz,
Geschlecht,
Geburlsdatum,
Familienstand, Staatsan-
gehöri
gleit,
Religionsbekenntnis, Umgangssprache,
abgeschlossene Schnll'ildüiig, erlernten Borns, ausge¬
übten
Beruf, Name und Ort der
Arbeitsstätte und
anderes,
überdies werden noch einige
Zllsntzfragen
enthalten sein für Personen, die vom
Haushalt vor¬
übergehend
abwesend
bzw.
im Hanshalt mir
vorüber¬
gehend anwesend sind. Weiters Fragen
für Personen,
die vor dem
1.
Jänner
1956
in einer
andereil
Ge-
meinde
gewohnt haben, für Berufstätige, deren Woh¬
nung und Arbeitsstätte sich nicht in der gleichen
Ge¬
meinde
befinden (Pendler), für Selbständige, für
Pensionisten, Rentner und für ziui'luersehrte
Körper-
behinderte. Alle Angaben, die bei der Volkszählung
gemacht werden, dürfen nur für
die Statistik
und
kei¬
nesfalls
zu
Vesteuerungszwecken verwendet werden.
Für die Durchführung der Volkszählung wird der
Stlldtmagistrat Innsbruck eine eigene Volkszählungs¬
stelle im Stadtsaalgebäude errichten.
Den Eigentümern bewohnter
Objekte
bzw. deren
Bevollmächtigten werden vor dem Zähltag, also
vor
dem 21. März 1961, die Vollszählungsdrucksorten zu¬
gestellt werden. Die Hausbesitzer bzw. deren
Verwal¬
ter
werden die Haushaltslisten den zur Ausfüllung
verpflichteten Personen weiterleiten. Unmittelbar
nach dem Zähltag
muß
der Haushaltungsvorstand die
ordnungsgemäß ausgefüllte Haushaltsliste dem Haus¬
eigentümer oder seinem Bevollmächtigten übermit¬
teln. Die über 100 Zählorgane, die vom Stlldtma¬
gistrat Innsbruck kurzfristig eingestellt werden, holen
sodann die ausgefüllten Drucksorten bei den Haus¬
eigentümern wieder ab. Den zur Ausfüllung der
Haushaltsliften verpflichteten Personen wird es aber
freigestellt
werden,
die ausgefüllte Drucksorte auch
unmittelbar
bei
der Volkszählungsstelle im Stadt-
saalgebäude
gegen
Empfangsbestätigung abzugeben.
In diesem Falle ist die Empfangsbestätigung dem
Hauseigentümer oder seinem Bevollmächtigten an
Stelle der Haushaltsliste zu übergeben.
Gleichzeitig mit der Volkszählung wird auch
eine
Häuser-
und Wohnungszählnng stattfinden.
Eine derart große Erhebung, wie sie die Volks¬
zählung in
Verbindung
mit einer
Häuser-
und
Woh¬
nungszählung
darstellt, kann die notwendigen und
für Verwaltung und Wirtschaft äußerst wichtigen
Unterlagen nur dann bringen, wenn die gesamte
Be¬
völkerung die mit der
Ausfüllung der Erhcbungs-
bogen verbundene Arbeit bereitwillig auf sich nimmt
und gewissenhaft erledigt. Nur so wird
es
möglich
sein, diese den Gemeinden übertragene Aufgabe mit
verhältnismäßig geringen Kosten und mit bestem
Erfolg zu erfüllen.
Dr. Funkhäuser
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