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Amtsblatt 1961 Nr. 02 - Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck
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Innsbruck

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Februar 1961

24. Jahrgang

Ordentliche Volkszählung am 21. März 1961

Auf Grund des Vundesgesetzes vom 5. Juli 1950,
VGVl. Nr. 159, über die Vornahme von Volkszäh¬
lungen (Volkszählungsgesetz) und der Verordnung der
Bundesregierung vom 19. Dezember 1960, VGVl.
Nr. 20/1961, muß mit Stichtag 21. März 1961 eine
ordentliche Volkszählung im ganzen Bundesgebiet
durchgeführt werden. Es ist dies die 2. Volkszählung
in Öfterreich seit dem 2. Weltkrieg.

Die Zählung erfolgt nach Haushalten. Zu diesem
Zweck wird für jeden Haushalt eine eigene Haus¬
haltsliste auszufüllen sein. Zur Ausfüllung der Haus¬
haltsliste ist in der Regel der Haushaltungsvorstand
verpflichtet. Ist der Haushaltungsvorstand verhindert,
so ist die Haushaltslifte soweit als möglich von An¬
gehörigen, von dem Wohnungsinhaber, den Mitbe¬
wohnern, dem Wohnungsuermieter oder dem Haus¬
eigentümer, allenfalls auch durch Bevollmächtigte
auszufüllen.

Der für die Aufnahme in die Haushaltsliste ent¬
scheidende Zeitpunkt ist der 21. März 1961, 1.00 Uhr
morgens. Es werden daher Personen, die vor diesem
Zeitpunkt gestorben sind oder nach diesem Zeitpunkt
gcvoron werden, in die Hanshallslifte nicht aufzuneh¬
men sein.

Die Haushaltsliste wird Fragen enthalten über
Name, Stellung im Haushalt, ordentlichen Wohnsitz,
Geschlecht, Geburlsdatum, Familienstand, Staatsan-
gehöri gleit, Religionsbekenntnis, Umgangssprache,
abgeschlossene Schnll'ildüiig, erlernten Borns, ausge¬
übten Beruf, Name und Ort der Arbeitsstätte und
anderes, überdies werden noch einige Zllsntzfragen
enthalten sein für Personen, die vom Haushalt vor¬
übergehend abwesend bzw. im Hanshalt mir vorübe
gehend anwesend sind. Weiters Fragen für Personen,
die vor dem 1. Jänner 1956 in einer andereil Ge-
meinde gewohnt haben, für Berufstätige, deren Woh¬
nung und Arbeitsstätte sich nicht in der gleichen Ge¬
meinde befinden (Pendler), für Selbständige, für
Pensionisten, Rentner und für ziui'luersehrte Körper-

behinderte. Alle Angaben, die bei der Volkszählung
gemacht werden, dürfen nur für die Statistik und kei¬
nesfalls zu Vesteuerungszwecken verwendet werden.

Für die Durchführung der Volkszählung wird der
Stlldtmagistrat Innsbruck eine eigene Volkszählungs¬
stelle im Stadtsaalgebäude errichten.

Den Eigentümern bewohnter Objekte bzw. deren
Bevollmächtigten werden vor dem Zähltag, also vor
dem 21. März 1961, die Vollszählungsdrucksorten zu¬
gestellt werden. Die Hausbesitzer bzw. deren Verwal¬
ter werden die Haushaltslisten den zur Ausfüllung
verpflichteten Personen weiterleiten. Unmittelbar
nach dem Zähltag muß der Haushaltungsvorstand die
ordnungsgemäß ausgefüllte Haushaltsliste dem Haus¬
eigentümer oder seinem Bevollmächtigten übermit¬
teln. Die über 100 Zählorgane, die vom Stlldtma¬
gistrat Innsbruck kurzfristig eingestellt werden, holen
sodann die ausgefüllten Drucksorten bei den Haus¬
eigentümern wieder ab. Den zur Ausfüllung der
Haushaltsliften verpflichteten Personen wird es aber
freigestellt werden, die ausgefüllte Drucksorte auch
unmittelbar bei der Volkszählungsstelle im Stadt-
saalgebäude gegen Empfangsbestätigung abzugeben.
In diesem Falle ist die Empfangsbestätigung dem
Hauseigentümer oder seinem Bevollmächtigten an
Stelle der Haushaltsliste zu übergeben.

Gleichzeitig mit der Volkszählung wird auch eine
Häuser- und Wohnungszählnng stattfinden.

Eine derart große Erhebung, wie sie die Volks¬
zählung in Verbindung mit einer Häuser- und Woh¬
nungszählung darstellt, kann die notwendigen und
für Verwaltung und Wirtschaft äußerst wichtigen
Unterlagen nur dann bringen, wenn die gesamte Be¬
völkerung die mit der Ausfüllung der Erhcbungs-
bogen verbundene Arbeit bereitwillig auf sich nimmt
und gewissenhaft erledigt. Nur so wird es möglich
sein, diese den Gemeinden übertragene Aufgabe mit
verhältnismäßig geringen Kosten und mit bestem
Erfolg zu erfüllen. Dr. Funkhäuser