der
Landeshauptstadt Innsbruck
Erscheint
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1958
2l. Jahrgang
Das Gemeindebudget 1958
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in der am 20. Dezember 1957 abgehaltenen öffent¬
lichen Sitzung die Feststellung der Voranschläge der
Stadt Innsbruck und den Wirtschaftsplan der Stadt¬
werke Innsbruck für das Verwaltungs- bzw. Wirt¬
schaftsjahr 1958 beschlossen.
Die Voranschläge werden wie folgt festgesetzt:
Ordentlicher Voranschlag
Reinausgaben in der Höhe von
Reineinnahmen in der Höhe von
8 168,846.300
8 161,837.200
Außerordentlicher Voranschlag
Ausgaben für gewöhnliche Vorhaben
in der Höhe von
................
8 55,521.700
Ausgaben für Beseitigung von Kriegs¬
und Vesatzungsschäden in der Höhe
von
............................
8 12,251.600
Wirtschaftsplan der Ttadtwerte Innsbruck
Ausgaben in der Höhe von
........
8 161,148.000
Einnahmen in der Höhe von
.......
8 133,510.000
Der Gemeinderat genehmigte außerdem gemäß
tz 51 Abs. 3 des Stadtrechtcs die Steuern, Gebühren.
Beiträge, sonstigen Abgaben und Entgelte, welche im
Haushaltsjahr 1958 erhoben werden. Sie sind!
1.
Die Grundsteuer
^) Grundsteuer
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für
land »nd
forstwirtschaft¬
liche Betriebe
mi!
<>ebesatz von 100 v. >). des
SlMB,;
li)
Grundsteuer
li
für andere Grundstücke mit He¬
besatz von 250 v. H. des StMB.'
in bestimmten Fällen
mit
erstarrter Grund¬
steuer.
2.
Die Gewerbesteuer nach dein Gewerbeertrag und
dem Gewerbetnpilal mit Hebesatz von 300 u. H.
des StÄiB.i für Zweigstellen
mit
Hebesatz von
300 v. H. des SlMV.
3. Die Lohnsummensteuer mit Hebesatz von 1000
v. H. des StMV. ^ 2 v. H. der Lohnsumme' für
Zweigstellen mit Hebesatz von 1000 u. H. des
StMV. ^
2
v. H. der Lohnsumme.
4.
Die Feilbietungsabgabe auf
Grund
des § 32 des
Gcmeindeabgabengesetzes, LGVl.
Nr.
43/1935, mit
3 v.
H.
des Erlöses beweglicher und 1 v. H. des
Erlöses unbeweglicher Sachen
bei
freiwilligen
öffentlichen Versteigerungen.
5.
Die Getränkesteuer auf Grund
des
Getränkesteuer¬
gesetzes
vom
12.
November 1947, LGVl.
Nr. 26/
1947,
und der Getränkesteuersatzung
vom 18.
De¬
zember 1952 mit 10 v. H. des Kleinhandelsprei¬
ses.
6.
Die
Vergnügungssteuer
auf Grund des
Vergnü¬
gungssteuergesetzes
vom 20. Mai 1947,
LGVl. Nr.
18/1947, und vom
16.
Dezember 1949,
LGVl. Nr.
8/1950,
mit den darin enthaltenen Höchstsätzen
und in
bestimmten
Fällen
mit
den
von der Tiro¬
ler Landesregierung
genehmigten erhöhten
Sät¬
zen.
Für
Amateur-Sportveranstaltungen
und
für
Vereine gelten die vom
Gemeinderat
in
der Sit¬
zung
vom
15.
Dezember 1955
beschlossenen
Be¬
günstigungen.
7.
Die Anlündigungosteuer auf
Grund des Ankiindi-
gungssteuergesetzes
vom 2.
Juni
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LGBl. Nr.
21/1948,
mit
dem
gesetzlichen Höchstausmah.
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