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Amtsblatt 1961 Nr. 12 - Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck
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Seite 2

Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

Nummer 12

§2
Bezeichnung der Preise

Die Preise tragen die Bezeichnung!

„Preis der Landeshauptstadt Innsbruck zur Förde¬
rung künstlerischen Schaffens" mit Angabe des Kunst¬
zweiges und der Jahreszahl (z.V. Preis der Landes¬
hauptstadt Innsbruck zur Förderung künstlerischen
Schaffens für Musik 1961).

Es ist für die Bewerbung ohne Belang, ob die ein¬
gereichten Werte bereits veröffentlicht wurden oder
nicht. Die eingereichten Arbeiten müssen in den letzten
drei Jahren vor der Ausschreibung vollende! morden
sein.

Personen, denen bereits ein Föroeruugspreis der
Landeshauptstadt Innsbruck verliehen wurde, dürfen
sich im selben Teilgebiet eines KunslMeiges nicht
mehr bewerben. Mit bereits eingereich leu Werten ist
eine neuerliche Bewerbung nicht möglich.

Kunstzweige

Der Stadtrat legt nach Vorschlag des gemeinde-
rätlichen Ausschusses für die Angelegenheiten der
Kunst, der Wissenschaft und der Kultur bis längstens
31. Mai des laufenden Jahres fest, für welchen Kunst-
Preise vergeben werden:

1. Dichtung mit den Teilgebieten:

2) Lyrik (Höchstzahl der eingereichten Gedichte 30) :
K) dramatische Dichtung (ein Bühnenwerk oder ein
Nundfunkhörspiel)'

c) erzählende Dichtung (ein Noman oder höchstens
drei Novellen, wahlweise Vers oder Prosa).

Die Werke müssen maschingeschrieben und geheftet
eingereicht werden.

^. Musik m'it den Teilgebieten:

a) ein Inftrumentalwerk größeren formalen Zu¬
sammenhanges in beliebiger, auch orchestraler
Besetzung;

d) e>in Votalwert (einschließlich Kantaten und
Oratorien) oder 5 bis 10 Lieder'

c) eine Oper oder Kurzoper.

3. Bildende Kunst mit den Teilgebieten:

2) Malerei einschließlich Glasmalerei (höchstens
5 Gemälde jeglicher Farbtechnik). Die Gemälde
sollen ausstellungsfertig und gerahmt sein:

d) Graphik (höchstens 12 Arbeiten);

c) Bildhauerei (ein Großwerk über 1 Meter Höhe
oder insgesamt drei Kleinwerke oder ein Grup¬
penwerk der Kleinkunst, z. B. Weihnachts¬
krippe). Von den Großplastiken sind nur Licht¬
bilder vorzulegen, die eine Beurteilung des
Gesamteindruckes und wesentlicher Einzelheiten
des Wertes ermöglichen. Ferner ist anzugeben,
wo das Werk zu sehen ist.

§4
Vewerbungsberechtigung

Vewerbungsberechtigt sind alle Kunstschaffenden,
die entweder

a) in Innsbruck geboren sind oder
I)) in den letzten fünf Jahren in Innsbruck ihn'»

ordentlichen Wohnfitz hatten oder
c) deren Werke in besonderer Beziehung zur Lan¬
deshauptstadt Innsbruck stehen.

Preisgericht

Das Preisgericht setzt sich aus je ach! Mitgliedern
für jede Kunstgattung zusammen. Als Mitglieder
werden über Vorschlag des gemeinderätlichen Aus¬
schusses für die Angelegenheiten der Kunst, der Wis¬
senschaft und der Kultur Künstler und Fachleute vom
Bürgermeister berufen. Mindestens vier Mitglieder
des jeweiligen Kunstzweiges müssen Innsbrucker sein.

Die Tätigkeit der Preisrichter ist ehrenamtlich.
Vergütungen werden nur für tatsächliche Auslagen
gewährt. Die Beratungen des Preisgerichtes sind
nicht öffentlich. Die Preisrichter sind zur strengsten
Verschwiegenheit über die Beratungen und die ihnen
in ihrer Eigenschaft als Preisrichter bekannt gewor¬
denen Tatsachen verpflichtet. Die Preisrichter sind von
der Bewerbung ausgeschlossen.

Den Vorsitz des Preisgerichtes führt der Bürger¬
meister oder in dessen Vertretung ein vom gemeinde¬
rätlichen Ausschuß für die Angelegenheiten der Kunst,
der Wissenschaft und der Kultur vorgeschlagenes Mit¬
glied des Gemeinderates.

Zur Beschlußfähigkeit des Preisgerichtes ist die An¬
wesenheit des Vorsitzenden und weiterer Vier Mit¬
glieder erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit Stim¬
menmehrheit, wobei der Vorfitzende mitstimmt.
Stimmenthaltung ^st unzulässig. Bei Stimmengleich¬
heit gilt der Antrag als abgelehnt.

Wer die Sitzungen des Preisgerichtes ist Prolotoll
zu führen.

Gegen die Entscheidung des Preisgerichtes ist tei»
Rechtsmittel znlässig.

Die Namen der Mitglieder der Preisgerichte dürfen
vor der Ermittlung der Preisträger nicht bekannt¬
gegeben werden.

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Ausschreibung

Die Ausschreibung erfolgt alljährlich bis !i>. 7ni!i,
Die Bewerbungen sind bis 3l. Dezember beim Stadt-
Magistrat Innsbruck, Abteilung II (Knlluramt) mit
dem Beisatz Föroerungspreis der Landeshauptstadt
Innsbruck" einzureichen. Name und Anschrift sowie
der Nachweis über die Bewerbnngsberechtiguug sind
in einem gesonderten verschlossenen Briefumschlag, der
das Keuuworl trägt und aus welche»! das Geburts¬
jahr des Bewerbers angeführt ist, o,»,iuschliche», TVr
Briefumschlag mit dem Kennwort des Preisträgers
ist erst zn öffnen, nachdem das Preisgericht feine Ent¬
scheidung getroffen hat. Sollte der Preisträger nicht
bewerbuiigsln'rechligt sein, so hat das Preisgericht
über dil.' Verleihung »euerdingv zu ^'»< scheide».