1967
Das Gemeindebudget I967
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt
Innsbruck
hat in der am 21. Dezember 1966 abgehaltenen öffent¬
lichen Sitzung die Feststellung der Voranschläge der
Stadt Innsbruck und den Wirtschaftsplan der Stadt¬
werte Innsbruck für das Verwaltungsjahr 1967 be¬
schlossen.
Die Voranschläge sowie der Wirtschaftsplan wurden
wie folgt festgesetzt!
Ordentlicher Voranschlag
Gesamteinnahmen
...............
8 386,179.000.—
Gesamtausgaben ................
8 398,734.700.—
Außerordentlicher Voranschlag
Einnahmen —Ausgaben Plan ^ .. 8 118,755.000.—
Plan L .. 8 10,000.000.—
Wirtschaftsplan der Etadtwerke
Erfolgsplan Einnahmen
..........
8 240,058.000.—
Ausgaben
...........
8 266,624.000.—
Finanzplan Einnahmen
..........
8 58,750.000.—
Ausgaben
...........
8 82,561.000.—
Der Gemeinderat genehmigte außerdem gemäß H 55
Abs. 3 des Stadtrochtes die Steuern, Gebühren, Bei¬
träge, sonstige Abgaben und Entgelte, die im Haus¬
haltsjahr 1967 erhoben werden. Es sind dies:
1.
Die (Grundsteuer
:l) Grundsteuer /^ für
land-
und forstwirtschaftliche
Betriebe mit Nebesatz
non
400 v. H. des Steuer-
meßbel
rages.
!') Grundsteuer
li
für andere Grundstücke mit He¬
besatz lwn !-'!) n, H. des Stenermeßbelrages.
2.
Die Gewerbesteuer
nach dem
Gemei
beert rag und dem Gemerbetapitnl
rwn
den stellenden Gewerbebetrieben mit Hebesatz
oon 150 r>. H. des einln'illillie» Sleuevmeßbelraqes.
von den A^andergewerbebelrieben
mil
Hebesatz
von 150 r». H. des einheitlichen Steuermeßbellages.
3. Die Lohnsummensteuer
mit Hebesatz oon
!!><><!
o. H. des
- 2 v. H. der Lohnsumme.
4.
Die Feilbietungsabgabe auf Grund des ^ 32 des
Gemeindeabgabengesetzes, LGVl. Nr. 43/1935, mit
3 v.H. des Erlöses beweglicher nnd 1 v. H. des
Erlöses unbeweglicher Sachen bei freiwilligen
öffentlichen Versteigerungen.
5.
Die Getränkesteuer auf Grund des Getränkesteuer-
gesetzes vom 12. November 1947, ÜGVl. Nr. 26/
1947, und der Getränkesteuersatzung vom 18. De¬
zember 1952 mit 10 v. H. des Kleinhandelspreises.
6.
Die Vergnügungssteuer auf Grund des Vergnü¬
gungssteuergesetzes 1959, LGVl. Nr. 9/1960, in der
Fassung des Gesetzes LGVl. Nr. 22/1966 mit den
darin enthaltenen Normalhöchstsätzen,' für die im
§ 1 Abs. 2 Z. 1 angeführten Veranstaltungen mit
dem erhöhten Satz von 40 v. H. des Entgeltes
ausschließlich der Abgabe; für Veranstaltungen der
in 8 1 Abs. 2 Z. 7, 9 und 10 bezeichneten Art, bei
denen der künstlerische oder voltsbildende Eharat-
ter überwiegt, mit 6 v. H. des Entgeltes aus¬
schließlich der Abgabe.
Für Amateur-Sportveranstaltungen und für Ver¬
eine gelten die vom Gemeinderat in der Sitzung
vom 15. Dezember 1955 beschlossenen Begünsti¬
gungen, ebenso die Begünstigungen für die in
Innsbruck gemeldeten Kulturuereinigungen (Ge¬
meinderatsbeschluß vom 2. Juni I960).
7.
Die Ankündigungssteuer auf Grund des Ankün¬
digungssteuergesetzes vom 2. Juni 1948, LGVl.
Nr. 21/1948, mit dem gesetzlichen Höchstausmaß.
8.
Die Speiseeissteuer auf Grund der Speiseeissteuer¬
satzung vom 18. Dezember 1952 mit 10 v. H. des
Kleinhandelspreises.
9.
Die Hundesteuer auf Grund des tz 25 des (Yemein-
deabliaben^'s^s. LGVl. 'Nr. 13/1935. und der
Hundestenerordiiung lwm 20. Dezember 1951 mit
nachstellenden Sätzen,'
für
einen
Hnnd
..................... 8
15l).—
für den zweiten Hnnd
................ 8
225.—
für jeden weiteren Hund
............. 8
300.—
für Wachhunde und Hunde, die in Aus¬
übung eines Berufes oder Gewerbes ge¬
halten werden, sowie
für
Melde-, Sani-
täts-, Schutz- und Fährtenlinnde
...... 8 2l).—
als Zwingerstener
für
jeden
Hnnd , , , ,
8
75.-
jedoch
für
einen
.'.minder höchstens . . , ,
8
300.—
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