/ 14 pages
Amtsblatt 1968 Nr. 01 - Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck
Search


N immer

l^l?

Das Gemeindebudget 1968

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in der am 21. Dezember 1967 abgehaltenen öffent¬
lichen Sitzung die Feststellung der Voranschläge der
Stadt Innsbruck und den Wirtschaftsplan der Inns¬
brucker Stadtwerke sowie des Städtischen Sanato¬
riums für das Verwaltungsjahr 1968 beschlossen.

Die Voranschläge und die Wirtschaftspläne sind
wie folgt festgesetzt:

Ordentlicher Voranschlag

Einnahmen ..................... 8 388,580.400.—

Ausgaben ...................... 8 398,000.100.—

Abgang ........................ 8 9.479.700.—

Außerordentlicher Voranschlag

Einnahmen Ausgaben Plan >V .. 8 135,855.000.—

Plan L .. 8 10,000.000.—

Die Aufgliederung dieser Beträge auf die einzelnen
Voranschlagüposten ist in den Anlagen ausgewiesen.

Wirtschaftsplan der Innsbrucker Stadtwerke

>V. Erfolgsplan Aufwendungen ... 8 284,670.000.—
Erträge ......... 8 255,110.000.—

Verlust .......... 8 29.560.000.—

li. Finanzplan Einnahmen ...... 8 37,646.000.—

Ausgaben ........ 8 75,077.000.—

Abgang ......... 3 37.431.000.—

Wirtschaftsplan des Städtischen Sanatoriums

/X. Erfolgsplan Aufwendungen ... 8 3,294.000.—
Erträge ..' ....... 8 3.013.000.—

Verlust .......... 8 281.000.—

N. Finanzplan Einnahmen ...... 8 650.000.—

Ausgaben ....... 8 28 4.000.—

Überschuß ........ 8 .'lMi.000.—

In weiterer Veschlnßsassnng wurden gemäß H 5.")
Abs. 3 des 2ladlrechles im .siansliallsjahr 1968 Ge-
meindeabgaben nach folgenden Rechtsgrundlagen im
nachstehenden Ausmaß erhoben:
l. Die Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz 1955,
VGVl. Nr. 119/1955. in der gellenden Fassung'
Kricgsschädenstenerbrfreiungsgesetz. LGVl. ^111.
30/19l8. in der gellenden Fassung: Durchfüh¬
rungsverordnung hiezu, LGVl. Vtr. 13/1950: Ge¬
setz über zeilliche Vefreiung von der Grnildsteuer
für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten.

Nr. 13/1952, in der geltenden Fassung, und Durch¬
führungsverordnung hiezu, LGVl. Nr. 16/1952.
Die Hebesätze werden gemäß H 27 Grundsteuer¬
gesetz 1955 und 8 15 des Finanzausgleichsgesetzes
1967. VGVl. Nr. 2/1967. für das Jahr 1968 wie
folgt festgesetzt:

a) Grundsteuer von den land- und forstwirtschaft¬
lichen Betrieben

Hebesatz 400 v. H. des Steuermeßbetrages,
d) Grundsteuer von den Grundstücken

Hebesatz 420 v. H. des Steuermeßbetrages.

2. Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbesteuerg-esetz
1953, VGVl. Nr. 2/1954, in der geltenden'Fas¬
sung.

Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
dem Gewerbekapital wird gemäß H 15 FAG. 1967
für das Jahr 1968 mit einem Hebesatz von
150 v.H. des einheitlichen Steuermeßbetrages
ausgeschrieben.

3. Die Lohnsummensteuer nach dem Gewerbesteuer¬
gesetz 1953. VVVl. Nr. 2/1954, in der geltenden
Fassung.

Für die Lohnsummensteuer (Gewerbesteuer nach
der Lohnsumme) wird gemäß tz 27 Gewerbesteuer-
gesetz 1953 und 8 15 FAG. 1967 der Hebesatz für
1968 mit 1000 v.H. des Steuermeßbetrages
(2 u. H. der Lohnsumme) festgesetzt.

4. Die Feilbietungsabgabe auf Grund des tz 32 des
Gemeindeabgabengesetzes, LGVl. Nr. 43/1935, mit
3 v. H. des Erlöses beweglicher und 1 v. H. des
Erlöses unbeweglicher Sachen bei freiwilligen
öffentlichen Versteigerungen.

5. Die Getränkesteuer auf Grund des Getränke-
fteuorgesetzes. LGVl. Nr. 26/1917. und der Ge¬
trän testone rsatzung, Gemeiuderatsbeschluß vom
18. Dezember 1952. mit 10 v.H. des Kleinhan¬
delspreises ausschließlich der Steuer.

6. Die Verssniissnnssssteuer nach dem Vergnügungs-
stcuorgos'etz 1!!.'»!!^ LGVl. Nr. 9/19, in der gellen¬
den Fassung, mit den im Gesetz enthaltenen Nor-
malhöchstsätzen: für die im H 1 Abs. 2 Z. 1 ange¬
führten Veranstaltungen mit dem Satz von
10 v. H. des Entgeltes ausschließlich der Abgabe,
für Veranstaltungen der im ij 1 Abs. 2 Z. 7. 9
und 10 bezeichneten All. bei denen der tünstleri-
sche oder voltsbildende Eharatter überwiegt, mit
6 u. H. des Entgeltes ausschließlich der Abgabe.
Für Amaleursportveranstallungen und für son-
stigo Vcreinsueranstallungen gellen die vom Ge-