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Amtsblatt 1968 Nr. 08 - Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck
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63/cn, Prodi Amras, südlich der
Pauluskirche

63/co, Pradl — Amras, Kravogl-
straße-Ost

Gleichzeitig wurden die betreffen¬
den Teilstücke außer Kraft gesetzt.
Zu den Bebauungsplänen 51 /s und
51/w (Höttinger Au) wurde ein Zu¬
satz beschlossen.

Im Änderungsplan 79/v, Wilten-
West, Friedhofstraße — Peter-
Mayr-Straße, wurde in der Legende
für den Bereich der öffentlichen
Baufläche eine maximale Gescho߬
zahl von E + 7 anstelle der bis¬
herigen E + 6 festgesetzt.

Die Stadtgemeinde Innsbruck fördert
die berufsmäßige bzw. schulische Aus¬
bildung von Personen mit abgeschlos¬
sener Pflichtschule (Grundschule) bzw.
erfüllter Schulpflicht durch die Gewäh¬
rung von Ausbildungsbeihilfen.
Voraussetzungen für eine Förderung
s i n d :

1. Der Besitz der österreichischen
Staatsbürgerschaft

2. Seit mindestens 3 Jahren ordentli¬
cher Wohnsitz in Innsbruck.

3. Soziale Bedürftigkeit. Für die Beur¬
teilung dieser Voraussetzung gelten
die Bestimmungen des Bundesge¬
setzes vom 16. Oktober 1963, BGBl.
Nr. 249/1963 (Studienbeihilfenge-
setz), in der jeweils geltenden Fas¬
sung sinngemäß.

4. Zufriedenstellender Ausbildunqser-
folg.

5. Unbescholtenheit

Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe be¬
trägt je Lehr- bzw. Schul- oder Stu¬
dienjahr S 500. bis S 2.500.—. Bei

Der Gemeinderat der Landeshaupt¬
stadt Innsbruck hat in seiner ordent¬
lichen Sitzung am 20. Juni 1968 nach¬
stehende Neufassung des Statuts für
die Vergabe des Kunstförderungsprei¬
ses der Landeshauptstadt Innsbruck
beschlossen :

§ 1

Die Landeshauptstadt Innsbruck
schreibt alljährlich zur Förderung künst¬
lerischen Schaffens einen Wettbewerb
für einen der nachstehenden Kunst¬
zweige aus:

1. Dichtung mit den Teilgebieten

a) Lyrik

b) Dramatische Dichtung

c) Erzählende Dichtung

2. Musik mit den Teilgebieten

a) Instrumentalwerk

b) Vokalwerk

c) Oper

Der Gemeinderat genehmigte meh¬
rere Ansuchen um Ausnahmege¬
nehmigung nach § 7 a Innsbrucker
Bauordnung und um Verringerung
der Vorgartentiefe.

Ein Ansuchen um Ausnahmegeneh¬
migung nach § 7 a Innsbrucker Bau¬
ordnung mußte abgelehnt werden,
da es dem Flächenwidmungsplan
widerspricht.

Der öffentlichen Sitzung folgte eine
vertrauliche Beratung über Grund¬
stücksangelegenheiten.

AE.

der Festsetzung der Höhe der Ausbil¬
dungsbeihilfe sind die Vermögensver¬
hältnisse und die sozialen Verhältnisse
des Bewerbers bzw. des Unterhalts¬
pflichtigen sowie der Grad des Lern¬
erfolges und allfällige Ausbildungser¬
fordernisse zu berücksichtigen. Für
Zeiträume, in denen der Bewerber be¬
reits eine Ausbildungsbeihilfe (Stipen¬
dium) von einer anderen Stelle erhält,
kann nur in besonderen Ausnahmefäl¬
len eine Ausbildungsbeihilfe der Stadt
gewährt werden.

Ansuchen um Gewährung von Ausbil¬
dungsbeihilfen sind schriftlich unter
Verwendung der hiefür vorgesehenen
Antragsformulare an den Stadtmagi¬
strat Innsbruck zu richten. Die Entschei¬
dung über die Gewährung von Aus¬
bildungsbeihilfen obliegt dem Stadtse¬
nat. Ein Rechtsanspruch auf die Zuer-
kennung besteht nicht.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung
vom 1. August 1968 in Kraft.

Innsbruck, 12. Juli 1968

3. Bildende Kunst mit den Teilgebieten

a) Malerei

b) Graphik

c) Bildhauerei

Der Kunstförderungspreis der Landes¬
hauptstadt Innsbruck wird an Kunst¬
schaffende vergeben, deren Leistungen
erfolgversprechend sind und die eine
weitere künstlerische Entfaltung erwar¬
ten lassen.

Die hiefür erforderlichen Finanzmittel
werden alljährlich im Haushaltsplan
festgelegt. Für jedes Teilgebiet des be¬
treffenden Kunstzweiges ist ein gleich¬
wertiger Geldpreis vorzusehen, dessen
Höhe mit der Ausschreibung (§ 3) fest¬
gesetzt wird.

§ 2

Die im Rahmen dieses Wettbewerbes
vorgesehenen Preise tragen die Be¬
zeichnung:

„Kunstförderungspreis der Landes¬

hauptstadt Innsbruck" mit Angabe der
Jahreszahl und des Kunstzweiges (z. B.
Kunstförderungspreis der Landeshaupt¬
stadt Innsbruck 19... für Musik).

§ 3

Der Stadtsenat legt nach Vorschlag
des gemeinderätlichen Ausschusses für
Kunst, Wissenschaft und Kultur bis
längstens 31. März des laufenden Jah¬
res fest, für welchen Kunstzweig der
Wettbewerb ausgeschrieben wira und
in welcher Höhe die Preise vergeben
werden.

Es gelangen zur Ausschreibung:

1. Dichtung mit den Teilgebieten:

a) Lyrik (Anzahl der eingereichten
Gedichte: mindestens 20, höch¬
stens 35)

b) Dramatische Dichtung (wahlweise
1 Bühnenwerk, 1 Rundfunkhör¬
spiel oder 1 Fernsehspiel)

c) Erzählende Dichtung (wahlweise
1 Roman, 3 Novellen oder 5 an¬
dere kleinere erzählende Werke)

Die Werke müssen maschinege¬
schrieben und geheftet oder als
Druckwerke eingereicht werden.

2. Musik mit den Teilgebieten:

a) 1 Instrumentalwerk größeren for¬
malen Zusammenhanges in be¬
liebiger, auch orchestraler Be¬
setzung

b) wahlweise 1 Vokalwerk (ein¬
schließlich Kantaten und Orato¬
rien) oder 5 bis 10 Lieder

c) wahlweise 1 Oper, Kurzoper,
Operette, Musical oder Singspiel

3. Bildende Kunst mit den Teilgebie¬
ten :

a) Malerei einschließlich Glasmale¬
rei (höchstens 5 Gemälde jeg¬
licher Farbtechnik). Die Gemälde
sollen ausstellungsfertig und ge¬
rahmt sein.

b) Graphik (höchstens 12 Arbeiten)
und

c) Bildhauerei (wahlweise 1 Gro߬
werk über 1 m Höhe oder ins¬
gesamt 3 Kleinwerke oder 1
Gruppenwerk der Kleinkunst, z.
B. Weihnachtskrippe). Von den
Großplastiken sind nur Licht¬
bilder vorzulegen, die eine Be¬
urteilung des Gesamteindruckes
und wesentlicher Einzelheiten des
Werkes ermöglichen. Ferner ist
anzugeben, wo das Werk zu se¬
hen ist.

§ 4

Bewerbungsberechtigt sind alle Kunst¬
schaffenden, die entweder

a) in Innsbruck geboren sind oder

b) in den letzten 3 Jahren in Innsbruck
ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.

Es ist für die Bewerber ohne Belang,
ob die eingereichten Werke bereits
veröffentlicht wurden oder nicht. Die
eingereichten Arbeiten müssen in den
letzten 3 Jahren vor der Ausschreibung
vollendet worden sein.
Personen, denen bereits ein Förde¬
rungspreis der Landeshauptstadt Inns¬
bruck zuerkannt wurde, dürfen sich
im selben Teilgebiet eines Kunstzwei¬
ges nicht mehr bewerben. Mit bereits
einmal eingereichten Werken ist eine
neuerliche Bewerbung nicht möglich.

Richtlinien für die Gewährung
von Ausbildungsbeihilfen

Statut für die Vergabe des Kunst¬
förderungspreises der Landeshauptstadt

Innsbruck

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