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Amtsblatt 1948 Nr. 11_12 - Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck
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Bezugspreis 3 5.— jährt.
Einzelnummer 3 —.65

Schriftleitung: Rathaus
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Nummer lI-12

November-Dezember 1948

l l. Jahrgang

Die Innsbrucker-Bauordnung vom Standpunkte des

Hygiemkers

Dr. Robert Kapferer, Stadtphysikus.

Es hat sich immer wieder gezeigt, haß die bestehende
Innsbrucker Bauordnung gewisse Unklarheiten und
Lücken aufweist, welche dazu benutzt werden, eine der¬
artige Verbauung der Grundstücke herbeizuführen,
die ohne Rücksicht auf gesundheitliche Belange bau¬
liche Verhältnisse herbeiführt, welche ähnlich den in
der Altstadt destehenden sind. Früher geschah dies un¬
ter dem Zwange der einschließenden Stadtmauer,
heute unter dem Einfluß gewissenloser Vauspekula-
tion. Was von unseren Vorfahren noch an freien
Grundflächen übrig blieb, sieht man nach und nach
dieser gewinnsüchtigen Verbauung der Grundstücke
zum Opfer fallen.

Ein weiterer schwerwiegender Mangel war der,
daß die Bauordnung keine ausreichenden Bestimmun¬
gen enthielt, welche ausgesprochene Wohnviertel vor
dem Lärm und üblen Gerüchen gewerblicher Betriebe
schützt.

Es ist auch nicht gut möglich, daß für alle Stadt¬
teile die gleichen baulichen Bestimmungen gelten kön¬
nen. Es wird daher dringend nötig sein, verschiedene
Bauzonen zu bestimmen und die dafür geltenden
Zonenbauordnungen.

Auch schon beim Bebauungsplan sind verschiedene
hygienische Gesichtspunkte zu berücksichtigen, so die
Richtung der Straßen zu den Himmelsrichtungen, die
Bestimmung entsprechender Flächen für die Errich¬
tung von öffentlichen Gärten, Spielplätzen u. dgl.

Für die Wohnungen selbst muß der Zutritt von
Licht und Luft in ausreichendem Maße gewährleistet
sein. Es hat sich einwandfrei gezeigt, daß in Stadt¬
teilen, wo diesen hygienischen Forderungen nicht Rech¬
nung getragen ist, die Sterblichkeit eine viel größere
wird.

Es sind also Forderungen, welche die Hygiene hier

erhebt, die für das Wohl der Bevölkerung von aus¬
schlaggebender Bedeutung sind und die in künftigen
Bauordnungen mehr berücksichtigt werden müssen
auch gegen den Widerstand des meist nur auf Profit
gehenden Grundbesitzes.

Es ist natürlich nicht möglich, im folgenden alle
Bestimmungen der Innsbrucker Bauordnung vom
Gesichtspunkte des Hygienikers aus zu besprechen. Es
können nur einige besonders wichtige Bestimmungen
herausgegriffen werden, welche besonders mangelhaft
sind und offenbar mehr unter dem Einfluß der gewis¬
senlosen Bodenspekulation als unter dem Einfluß ge¬
sundheitlicher Überlegungen für die Bevölkerung zu¬
stande gekommen sind.

Es sollen daher folgende Bestimmungen der Inns¬
brucker Bauordnung besprochen werden, welche in
einer neuen Bauordnung entsprechend abgeändert
werden müßten.

1. s

6

Aussteckung neuer Straßenanlagen;


17

Baubewilligung für gewerbliche oder In¬



dustrieanlagen;

3. §

30

Höhe der Wohnhäuser und Zahl der Stock¬



werke;

4. s

31

Höhe der Stockwerke und Wohnungs¬



bestandteile;

5. tz

37

Räume zu ebener Erde und unter der



Straßenhöhe;

6. s

46

Haus- und Lichthöfe;

7. 3

58

Aborte;

8. s

63

Freistehende Nebengebäude;

9. H

65

Stallungen, Mistgruben;

10. s

66

Wasserbeschaffung;

11. §

73

Offene Bauweise.