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Mitteilungen des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins Bd. 04 (1878)
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bedeutend erschwert. Man weiss, wie wenig ebene Flächen int
Hochgebirge für die Landwirthschaft resp. Wiesencultur verfügbar
sind. Wenn nun Theile dieser Flächen mit Lawinenschnee über¬
legt werden, der hie und da erst im Juli und August völlig weg¬
schmilzt, so ist auch dies ein sehr fühlbarer Schaden. Herr Coaz.
kommt zu dem Schluss, dass es Pflicht einer Landesverwaltung sei, <
sich über eine so verbreitet und so nachtheilig auftretende Natur¬
erscheinung Klarheit zu verschaffen, um darauf gestützt ein rich¬
tiges Urtheil fällen zu können, abgesehen von dem wissenschaft¬
lichen Interesse, das die Lawinen unzweifelhaft bieten. Dieser Zweck
soll durch eine Lawinenstatistik erreicht werden, und da die Cantone
die zur Aufnahme der Statistik geeigneten Organe im ForstpersonaL
besitzen, so hat dieselbe weder Schwierigkeiten, noch ist sie mit
besonderen Kosten verbunden. Das betr. Kreisschreiben des De¬
partements des Innern hat denn auch in allen Cantonen des eidgen.
Forstgebiets Anklang gefunden und haben sie ihre Mitwirkung
erklärt. Diese Statistik wird nun auch ihren praktischen Nutzen
haben, indem dieselbe auch darüber Aufschluss geben wird, welche
Lawinen verbaubar seien und welche nicht, und welche die schäd¬
lichsten, gefährlichsten sind. An den Verbau letzterer, sofern sie
verbaubar sind, wird man sich alsdann zunächst machen und innert
der Waldvegetationsgrenze damit auch Wiederaufforstungen ver¬
binden. Dass diese Verbauungen Erfolg haben werden, unterliegt
keinem Zweifel ; denn von 12 in Graubünden, 2 in Ursern und 4
in Wallis ausgeführten Verbauen sind bisher alle gelungen.
Eine Menge weitere Bauten sind bereits projectirt. — Im Lauf des
nächsten Winters soll vom eidgenössischen Departement des Innern
eine Anleitung zum Lawinen-Verbau herausgegeben werden.

Ueber die Rechtsverhältnisse an Gletschern hat sich
seit einigen Jahren sowohl in juristischen, als insbesondere auch in alpinen
Zeitschriften eine ziemlich umfassende Literatur ergeben.

Das Eis, welches im vorigen Jahrhundert fast ausschliesslich lokale
Bedeutung hatte, ist dermalen ein nicht unwichtiger Faktor der Industrie
und ein werthvoller Handelsartikel geworden, so dass nun die Frage nach
dem juristischen Charakter des Eises und den mit dessen Produktion und
Handel verbundenen Rechtsverhältnissen ein praktisches Interesse gewonnen
hat und auch in der That bereits mehrfach zur Erörterung gelangt ist
Bei seinem dermalen so ausgedehnten Verbrauche wird das Eis gegenwärtig
nicht nur aus Flüssen, Bäclien und v een, sondern sogar aus Gletschern ge¬
wonnen. Ja die Ausbeutung des Gletschereises in den Alpen namentlich
der Schweiz, hat bereits solche Dimensionen angenommen, dass die Frage
aufgeworfen wurde, ob derselben nicht — erforderlichen Falles auf dem
Weg der Gesetzgebung entgegenzuwirken sei.

Die erste Besprechung scheint die Frage nach dem Eigenthum an
Gletschern durch einen mit C" gezeichneten Artikel des Herrn C erosole
gefunden zu haben, welcher unter der Ueberschrift de la propriété des