25o
Rechtlich unterliegen die geschlossenen Höfe dem Aner¬
benrecht - sie dürfen materiell nicht geteilt werden.
Eine Zerstückelung des Hofes wird dadurch verhindert
und zugleich auch eine für den Hof nicht erträgliche
Belastung durch Erbabfertigungen an weichende Erben.
Las bedeutet eine Sicherung des wirtschaftlichen Bestan¬
des in der G-enerationenf olge . Aber auch außerhalb des
üjrbf
alles ist der geschlossene Hof in seinem Bestand
dadurch geschützt, daß jede Abtrennung von Teilen des¬
selben einer besonderen Genehmigung der Höfebehörde be¬
darf .
Es
wäre interessant zu untersuchen, welche Höfe in der
Wildschönau Reichserbhöf e waren (Reichserbhof gesetz
1933»
in Tirol
1938
in Kraft getreten). Da die Bedingungen
ungleich strenger waren (Großdeutscher Raum als Maßstab)
als bei den geschlossenen Höfen, war die wirtschaftliche
Situation der Reichserbhöfe besser als bei den nur ge¬
schlossenen Höfen (in Tirol
war
etwa ein Sechstel der
geschlossenen Höfe Reichserbhöfe), leider war kein ent¬
sprechendes Imtersuchungsmaterial aufzutreiben, da die
Bauernkammer in Kufstein ausgebombt wurde und in den ver¬
schiedenen Ämtern keine unterlagen vorhanden sind.
Die
Erhebungen
über
den
Besitzstand jedes
einzelnen
Hofes
haben ergeben, daß unter den II-Einlagen (walzende Einla¬
gen) nur sehr wenige landwirtschaftliche Betriebe vor¬
kommen, die aus sich allein heraus für lebensfähig ge¬
halten werden können. Augenscheinlich hat man es mit der
Schließung sehr genau genommen und ist manchmal eher zu
weit gegangen (Alpboden -Auffach, zum Beispiel). Die Tat¬
sache, daß
78
,5
i°
als lebensfähige bäuerliche Wirtschaften
angesprochen werden, scheint zu optimistisch. Meiner
M einung nach gibt es keinen Betrieb, den man noch schließen
sollte .
|
---|